Satzung Gesangverein Germania 1889 e.V. Hemsbach
Gesangverein Germania 1889 e.V. Hemsbach
- Satzung -
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gesangverein Germania 1889 e. V. und hat seinen Sitz in Hemsbach.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Chorverbandes im Deutschen Chorverband.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor; stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch können die Organe des Vereins für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende, mit einer Frist von 3 Monaten, zulässig. Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Beiträge sind bis zum Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft zu ent- richten.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Sollten beide verhindert sein, kann die Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden, das von der Versammlung vorher dazu bestimmt wurde.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des/der Chorleiters(rin)
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 8 Austritt des Vereins aus dem Badischen Chorverband im Deutschen Chorverband
Der Austritt aus dem Badischen Chorverband im Deutschen Chorverband kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für den Austritt stimmen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Gesamtvorstand
b) dem/der Chorleiter(in) (beratend)
c) dem geschäftsführenden Vorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schriftführer(in)
- der/die 1. Kassenführer(in)
- der/die 2. Kassenführer(in)
- der/die Organisationsleiter(in)
- der/die Leiter(in) Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
- der/die 1. Inventar-/Notenverwalter(in)
- der/die 2. Inventar-/Notenverwalter(in)
- bis zu 4 Beisitzer(innen)
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schriftführer(in)
- der/die 1. Kassenführer(in)
- der/die Organisationsleiter(in)
Doppelmandate in Personalunion sind grundsätzlich möglich.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten und Jugendeinrichtungen der Stadt Hemsbach zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob es sich um kirchliche oder staatliche Einrichtungen handelt und ist ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.